Das vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend ausgestellte Dekret berechtigt mich, die Beratung von Eltern nach § 95 Abs. 1a AußStrG über die spezifischen aus der Scheidung resultierenden Bedürfnisse ihrer minderjährigen Kinder, durchzuführen.
Gesetzestext (Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. März 2014)
(1a) Vor Abschluss oder Vorlage einer Regelung der Scheidungsfolgen bei Gericht haben die Parteien zu bescheinigen, dass sie sich über die spezifischen aus der Scheidung resultierenden Bedürfnisse ihrer minderjährigen Kinder bei einer geeigneten Person oder Einrichtung haben beraten lassen.
Mehr Infos unter: www.jusline.at